AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen der INFOMOTION GmbH

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1. Geltungsbereich

1.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit INFOMOTION ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für INFOMOTION nur dann verbindlich, wenn sie von INFOMOTION ausdrücklich anerkannt werden; dies muss schriftlich geschehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn INFOMOTION in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle IT-Leistungen von INFOMOTION für den Auftraggeber (z. B. IT-Beratungs-, Entwicklungs-, Implementierungs-, Schulungs- und Applikationsbetreuungsleistungen) und alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Auftraggeber resultierenden Pflichten.

2. Vertragsschluss

2.1. Ein Vertrag mit INFOMOTION gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber ein schriftliches Angebot von INFOMOTION vorbehaltlos an-nimmt oder ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung von INFOMOTION zugeht oder INFOMOTION mit der Ausführung der Leistungen beginnt. Erteilt INFOMOTION eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrags maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

2.2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung; diese muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

3. Leistungspflichten und Projektdurchführung

3.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie bei der Durchführung der Leistungen partnerschaftlich kooperieren und einen regelmäßigen Informationsaustausch betreiben werden. Dazu erbringt INFOMOTION die vertraglichen Leistungen in ständiger Abstimmung mit dem Auftraggeber.

3.2. Vor Beginn der Leistungserbringung benennen die Parteien jeweils einen Repräsentanten, der für die Veranlassung und Koordination aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages im Rahmen der Vertragserfüllung verantwortlich und für die jeweils andere Partei ausschließlicher Ansprechpartner hinsichtlich sämtlicher gewöhnlicher Belange in Bezug auf den jeweiligen Auftrag ist. Der Repräsentant des Auftraggebers ist zur Entgegennahme und zur Abgabe sämtlicher Erklärungen im Zusammenhang mit dem Auftrag befugt.

3.3. Die Parteien tauschen sich während der Vertragsdurchführung regelmäßig in erforderlichem Umfang bzgl. dem Status der Leistungserbringung aus.

4. Leistungszeit, Verzug

4.1. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind als verbindlich zu bezeichnen.

4.2. Die Verpflichtung zur Einhaltung von Fristen und Terminen (einschließlich verbindlicher Termine) setzt stets die vollständige und rechtzeitige Erfüllung von der jeweils anderen Partei obliegen-den vorhergehenden Verpflichtungen voraus. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängern sich anschließende Fristen der jeweils anderen Partei angemessen.

4.3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik und Aussperrung außerhalb von INFOMOTION, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Um-stände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat INFOMOTION nicht zu vertreten.

5. Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Auftraggebers

5.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vertragsgegenständlichen IT-Leistungen einer intensiven Zusammenarbeit und Kooperation bedürfen. Ohne Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers sind diese Leistungen nicht erfolgreich durchführbar. Die im folgenden Absatz aufgeführten genannten Mitwirkungspflichten sind daher Hauptleistungspflichten des Auftraggebers.

5.2. Der Auftraggeber erbringt auf eigene Kosten und Gefahr die im Rahmen eines Projekts erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellpflichten. Insbesondere sind dies:

  • Zurverfügungstellung von erforderlichen Informationen und Unterlagen;
  • Benennung und Sicherstellung der Verfügbarkeit eines Repräsentanten für die Dauer des Auftrages;
  • Einräumung der zur vertraglichen Leistungserbringung erforderlichen Zugangsrechte zu Räumlichkeiten, Systemen und Software-Programmen für die Mitarbeiter von INFOMOTION;
  • Beistellung der erforderlichen Hard- und Software, einschließlich notwendiger Softwarelizenzen;
  • Durchführung regelmäßiger Datensicherung;
  • Durchführung vereinbarter Tests;
  • Durchführung und Teilnahme an ggf. notwendigen Abnahmeprüfungen.

5.3. Sofern die Mitwirkungs- bzw. Beistellleistungen des Auftraggebers aus Sicht von INFOMOTION nicht rechtzeitig oder unvollständig erbracht werden, wird INFOMOTION dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitteilen.

6. Leistungsänderungen / Change Management

6.1. INFOMOTION ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, so-fern diese zumindest in Textform übermittelt wurden und INFOMOTION dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf den Leistungsumfang auswirken, ist in jedem Fall über die damit verbundene Anpassung der Beschreibung des Leistungsumfangs, der Vergütung, der Zeitpläne und Ausführungsfristen sowie über alle sonstigen Punkte, die eine Partei für regelungsbedürftig hält, eine Verständigung herbeizuführen. Eine solche Verständigung muss in je-dem Fall schriftlich erfolgen.

6.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt INFOMOTION im Falle eines Änderungsverlangens des Auftraggebers bis zu einer schriftlichen Verständigung darüber die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, ist INFOMOTION berechtigt, eine gesonderte Beauftragung zu verlangen.

7. Abnahme und Teilabnahme

7.1. Soweit die Leistungen von INFOMOTION der Abnahme bedürfen, ist der Auftraggeber hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Das Recht des Auftraggebers, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

7.2. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn

  • der Auftraggeber die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Ziffer 7.1. oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert;
  • der Auftraggeber nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung die Abnahme nicht schriftlich erklärt oder ohne konkrete Bezeichnung der abnahmeverhindernden Mängel die Abnahme schriftlich verweigert, obwohl er von INFOMOTION hierzu mit einer Frist von mindestens sieben Werktagen aufgefordert wurde.

7.3. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen hat INFOMOTION einen Anspruch auf Teilabnahmen.

7.4. Abnahmebedürftige geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Erbringung in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet. Erweist sich ein Vorbehalt des Auftraggebers als unberechtigt, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last. Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind als Dienstleistungen einer Abnahme nicht zugänglich, es sei denn, die Abnahmebedürftigkeit der Leistung ist ausdrücklich bestimmt. INFOMOTION hat Mängel, die die Abnahme verhindern, unverzüglich zu beseitigen und die betroffene Leistung erneut zur Abnahme vorzulegen. Die vorstehenden Regelungen gelten für eine erneute Abnahme entsprechend.

7.5. INFOMOTION ist im Fall des Vorliegens von abnahmeverhindernden Mängeln mindestens drei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb jeweils angemessener Fristen zu gewähren. Der Auftraggeber gewährt INFOMOTION zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu dem Leistungsgegenstand, nach Wahl von INFOMOTION unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

7.6. Für den Fall, dass die Nacherfüllung auch nach Ablauf der dritten angemessenen Frist fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber – unbeschadet eventuell bestehender Schadensersatzansprüche – die vereinbarte Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Verpflichtung von INFOMOTION, Schadensersatz oder Ersatz der Aufwendungen des Auftraggebers zu leisten, ist abschließend in Ziffer 9. geregelt.

8. Gewährleistung, Verjährung

8.1. Die Gewährleistungsansprüche nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB stehen dem Auftraggeber nur unter der Voraussetzung nach Ziffer 7.5. zu; für Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt zusätzlich Ziffer 9.

8.2. Der Auftraggeber kann die Rückabwicklung nur bei Mängeln verlangen, die ihn nach Ziffer 7.1. zur Verweigerung der Abnahme berechtigt hätten.

8.3 Die Verjährungsfristen betragen, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden, Ansprüchen nach den §§ 1, 4 ProdHaftG und bei arg-listigem Verschweigen des Mangels:

8.3.1. generell bei Rechten aus Sachmängeln: 12 Monate ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist;
8.3.2. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln: 12 Monate ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die Leistungen von INFOMOTION herausverlangen kann;
8.3.3. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Er-satz vergeblicher Aufwendungen: 12 Monate ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

9. Schadens- und Aufwendungsersatz

9.1. INFOMOTION haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

9.1.1. Dem Grunde nach haftet INFOMOTION nur

  • für vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln und
  • für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut.

9.1.2. Soweit INFOMOTION in Fällen einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Ersatzpflicht der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung ist zudem, soweit der vertragstypische vorhersehbare Schaden nicht darunter liegt für Vermögensschäden pro Schadensfall auf maximal € 250.000, - begrenzt.
9.1.3. Soweit gemäß vorstehender Regelungen die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung der Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von INFOMOTION und gilt auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB).
9.1.4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Produkthaftung nach den §§ 1, 4 ProdHaftG sowie arglistiges Verhalten oder garantierte Beschaffenheit bleiben von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
9.1.5. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet INFOMOTION nur, wenn der Auftraggeber sicher-gestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu sichern.

9.2. Keine der Parteien haftet bei Ereignissen höherer Gewalt – wie z. B. Krieg, Bürgerunruhen, Naturgewalten oder Feuer, Sabotage, Flugzeugabstürze auf Rechenzentrumsflächen, in denen Systeme für den Auftraggeber betrieben werden, Epidemien, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, Streik und Aussperrung durch Dritte o.ä. für Verspätungen oder Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Ausgenommen hiervon sind Zahlungsverpflichtungen.

9.3. Als Fälle höherer Gewalt sind auch Angriffe auf Rechnersysteme von außen anzusehen, die nach dem Stand der Technik nicht mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand abgewehrt werden können und die das betroffene Rechnersystem funktional nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

10. Geheimhaltung

10.1. Die Parteien werden sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auch und soweit sie sich auf Dritte beziehen – vertraulich behandeln und Dritten gegenüber geheim halten.

10.2. Betriebsgeheimnisse sind auch technisches Know-how, Betriebsmethoden, Sicherheitsmaß-nahmen, Kundendaten und Warenbezugsquellen („Informationen“).

10.3. Die Pflicht zur Verschwiegenheit sowie die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Informationen, Unterlagen und Dateien gilt auch gegenüber Mitarbeitern der jeweiligen Partei, soweit diese nicht im betrieblichen Interesse in die Zusammenarbeit mit eingebunden und zur Bearbeitung der sich darauf beziehenden Angelegenheiten befugt sind.

10.4. Die Weitergabe der Informationen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für die mit der jeweiligen Partei im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen, rechtmäßig eingesetzte Subunternehmer und Berater, die vertraglich entsprechend oder von Gesetzes wegen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. 

10.5. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken sowie für Informationen, die den Parteien bereits bekannt waren oder den Parteien außerhalb der Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Vertragswerkes bekannt werden.

10.6. Die Parteien sind von der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung befreit, wenn sie die er-haltenden Informationen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen staatlicher Organe offenlegen müssen, jedoch nicht bevor der Sachverhalt der jeweils anderen Partei schriftlich angezeigt wurde. Legt die betroffene Partei entsprechende Rechtsmittel gegen die Offenbarung der Informationen ein, so ist die andere Partei auch weiterhin an ihre vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.

10.7. Die umfassenden Geheimhaltungspflichten bestehen auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses fort.

11. Datenschutz

11.1. Soweit der Auftraggeber INFOMOTION mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt, wird INFOMOTION diese Daten im Wege der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO nach den Weisungen und ausschließlich für die Zwecke des Auftraggebers verarbeiten. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO schließen, in der die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Einzelnen geregelt ist.

11.2. Die Parteien werden ihren jeweiligen Pflichten nach Artikel 5, 24 und 32 Abs. 4 DSGVO nachkommen und dafür Sorge tragen, dass die für sie tätigen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet und entsprechend unterwiesen sind.

12. Rechte an Leistungen

12.1. An vertragsgemäß auf Dauer zu überlassen-den Sachen (mit Ausnahme von Software) räumt INFOMOTION dem Auftraggeber mit ihrer Erstellung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungsstand das Eigentum ein, soweit der Auftraggeber eine hierfür vereinbarte Vergütung geleistet hat. INFOMOTION verpflichtet sich, das Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen.

12.2. An individuell für den Auftraggeber entwickelten Ergebnissen, insbesondere an erstellter Software und anderen individuell für den Auftraggeber geschaffenen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen räumt INFOMOTION dem Auftraggeber, vorbehaltlich vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung einfache, übertragbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. Software ist ein individuell für den Auftraggeber entwickeltes Ergebnis, wenn sie ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurde und eigenständig, d. h. unabhängig von Standard-Software, lauffähig und nur über Schnittstellen mit Standard-Software verbunden ist.

12.3. An Leistungen (z. B. Softwareapplikationen und Tools, wie IM-Ready-to-Go Konsolidierte und integrierte Finanzplanung u.a.), die von INFOMOTION nicht im Rahmen des Auftrages für den Auftraggeber erstellt wurden, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht.

12.4. Unabhängig vom Umfang der Rechtsübertragung an den Auftraggeber ist es INFOMOTION gestattet, unter Beachtung der Geheimhaltungsverpflichtungen nach Ziffer 10, Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-how usw. für die weitere Erstellung von Software und im Rahmen von Aufträgen anderer Auftraggeber zu nutzen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

12.5. INFOMOTION wird die vertraglichen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter (Urheberrechte, Patente und sonstige geistige und gewerbliche Schutzrechte) erbringen, die eine Nutzung nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck ausschließen bzw. einschränken.

12.6. Soweit Dritte gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche wegen einer Verletzung von Schutzrechten gemäß vorstehender Ziffer 12.5. an von INFOMOTION erbrachten und von dem Auftraggeber vertragsgemäß genutzten Leistungen geltend machen, gelten die nachfolgenden Regelungen:

12.6.1. Die Parteien werden sich unverzüglich gegenseitig schriftlich benachrichtigen, wenn gegen sie von Dritten Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
12.6.2. INFOMOTION übernimmt auf eigene Kosten die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr solcher Ansprüche, soweit der Auftraggeber INFOMOTION unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich unterrichtet, INFOMOTION alle zur Anspruchsabwehr erforderlichen Informationen mit-teilt und INFOMOTION sonstige angemessene und zumutbare Unterstützung gewährt und INFOMOTION insbesondere sämtliche Entscheidungen hin-sichtlich der weiteren Verwendung der angegriffenen Software, der Art der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlässt und nur dann, wenn INFOMOTION von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.

13. Vergütung, Zahlungsbedingungen

13.1. Für die von INFOMOTION erbrachten Leistungen erhält INFOMOTION die vereinbarte Vergütung.

13.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer.

13.3. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zahlt der Auftraggeber INFOMOTION eine pauschale Vergütung pro festgelegter Zeiteinheit. So-weit eine Vergütung nach Tagessätzen vereinbart ist, berechnen sich diese auf Basis eines Acht-Stunden-Personentages.

13.4. Für Vergütung nach Zeitaufwand erbringt INFOMOTION Leistungsnachweise durch Erfassungsbelege. INFOMOTION wird dem Auftraggeber die Erfassungsbelege regelmäßig, mindestens monatlich, vorlegen.

13.5. Vorbehaltlich abweichender Regelungen (Zahlungsplan) rechnet INFOMOTION ihre Leistungen zum Ende eines Kalendermonats ab.

13.6. INFOMOTION erstellt für jede Zahlungsforderung eine prüfbare Rechnung, die die Leistungen im Einzelnen benennt und den steuerlichen Vorgaben entspricht. Zahlungen sind binnen 21 Tagen ab Zugang der Rechnung zu leisten. Bei einer Meinungsverschiedenheit ist der unstreitige Teilbetrag auszugleichen. Der Verzugszins beträgt 8 % pro Jahr.

13.7. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart ist, erhält INFOMOTION für die Reisekosten pauschal einen Betrag in Höhe von 150,00 Euro pro Tag und reisendem Mitarbeiter ; eine Einzelabrechnung entfällt. Weitere Nebenkosten werden nur nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber erstattet.

14. Vertragsbeginn und Kündigung

14.1. Ein Auftrag beginnt mit Vertragsabschluss, so-weit kein anderer Termin vereinbart ist, und endet mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen von INFOMOTION.

14.2. Der Auftraggeber kann einen Auftrag mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit ordentlich kündigen. Im Falle einer ordentlichen Kündigung hat INFOMOTION Anspruch auf die vollständige Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie 20 % der dar-über hinaus vereinbarten Vergütung. § 648 BGB findet keine Anwendung.

14.3. Jede Partei kann einen Auftrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

14.4. Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform.

15. Vertragsende

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geben die Parteien einander auf Verlangen alle Unterlagen, Arbeitsergebnisse und sonstige Informationen heraus, die sie aufgrund oder gelegentlich der Zusammenarbeit erhalten haben. Dies gilt nicht für Unterlagen oder Arbeitsergebnisse, an denen der Auftraggeber ein Recht im Sinne der Ziffern 12.1-12.3 eingeräumt bekommen hat, für den Schrift-wechsel und für andere nach gesetzlichen Vorschriften aufzubewahrende Dokumente und Unter-lagen.

16. Treuepflichten, Abwerbungsverbot und Weisungsrecht

16.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Zusammenarbeit auftreten und die Leistungserbringung beeinflussen können. Insbesondere wer-den es die Parteien unterlassen, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, aktiv (z. B. als freie Mitarbeiter oder als Mitarbeiter eines Dritten) ab- bzw. anzuwerben. Die vorstehende Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von 12 Monaten fort.

16.2. Ferner verpflichtet sich die Parteien, etwaige ihnen zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Schlüsselpersonen der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien legen schriftlich die Schlüsselpersonen fest.

16.3. INFOMOTION erbringt ihre Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich. Die von INFOMOTION eingesetzten Mitarbeiter unterliegen alleine dem Weisungsrecht von INFOMOTION. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die eingesetzten Mitarbeiter von INFOMOTION nicht im Betrieb des Auftraggebers zu integrieren.

17. Subunternehmer

17.1. Die Übertragung der Erbringung von Vertragsleistungen auf Dritte durch INFOMOTION ist dem Auftraggeber vorher in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz eines Dritten innerhalb von sieben Werktagen mindestens in Textform zu widersprechen. Der Einsatz des Dritten darf jedoch nicht unbillig verweigert wer-den. Mit INFOMOTION verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 ff. AktG sind keine Dritten i. S. d. Vertrags.

17.2. INFOMOTION hat die Verpflichtungen hin-sichtlich Datenschutz und Geheimhaltung aus dem Vertrag an den eingeschalteten Dritten schriftlich weiterzugeben und dies dem Auftraggeber auf Nachfrage schriftlich nachzuweisen.

18. Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

18.1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
18.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Sofern in diesen AGB die Schriftform gefordert wird, ist damit die Schriftform im Sinne von § 127 BGB gemeint, die sowohl durch den elektronischen Austausch unterschriebener Dokumente und / oder Erklärungen (Scankopien) als auch durch den Austausch elektronisch unterzeichneter Dokumente und/oder Erklärungen gewahrt wird.

19.2. Die Übertragung von vertraglichen Rechten oder Pflichten durch INFOMOTION bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, soweit es sich nicht um mit INFOMOTION verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 ff. AktG handelt.

19.3. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsregeln des deutschen internationalen Privatrechts.

19.4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.